Beratung über Angebote zur Krebsfrüherkennung lohnt sich
Neue Chroniker-Richtlinie

(28.01.08) Versicherte, die sich von ihrem Arzt über Untersuchungen zur Früherkennung von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs beraten lassen, können künftig Geld sparen. „Falls sie später an einer dieser Krebsarten erkranken, müssen sie dann lediglich ein Prozent ihres Bruttojahreseinkommens an Zuzahlungen leisten“, erklärt Christof Süss aus der Abteilung Leistungsmanagement im AOK-Bundesverband. Können sie keine ärztliche Beratung nachweisen, liegt die Grenze in der Regel bei zwei Prozent des jährlichen Bruttojahreseinkommens. Das sieht die neue Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, die seit 1. Januar 2008 gilt. Zuzahlungen fallen beispielsweise durch die Praxisgebühr bei Arztbesuchen, für Medikamente oder bei Klinikaufenthalten an.

Die neue Richtlinie gilt für Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren sind, und für alle nach dem 1. April 1962 geborenen Männer. Sie haben mit Erreichen des Anspruchsalters zwei Jahre lang Zeit, um sich über die Vor- und Nachteile der Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs beraten zu lassen. Süss: „Als Nachweis für das Informationsgespräch erhalten Sie von Ihrem Arzt einen sogenannten Präventionspass oder in der Übergangszeit eine formlose Bestätigung.“

Als erstes sollten sich junge Frauen ärztlich beraten lassen: Ab dem 20. Lebensjahr sollte ihr Arzt sie innerhalb von zwei Jahren einmalig über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs informieren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Versicherte, die psychisch krank sind, bereits an Brust-, Darm- oder Gebärmutterhalskrebs leiden oder an einem strukturierten Behandlungsprogramm der AOK – einem sogenannten Disease-Management-Programm – teilnehmen.

Therapiegerechtes Verhalten wichtig

Eine weitere Neuregelung betrifft Versicherte, die chronisch krank sind und zum ersten Mal die halbierte Belastungsgrenze von einem Prozent des Bruttojahreseinkommens beantragen. Sie müssen künftig nicht nur nachweisen, dass sie wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, sondern auch, dass sie sich therapiegerecht verhalten. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung, in der sich Arzt und Patient gemeinsam auf Behandlungsziele einigen.

„Therapiegerechtes Verhalten können Versicherte aber auch belegen, indem sie an einem strukturierten Behandlungsprogramm der AOK teilnehmen, einem sogenannten Disease-Management-Programm“, informiert Leistungsexperte Süss. Ausgenommen von dieser „Nachweispflicht“ sind Versicherte, die zu mehr als 60 Prozent schwerbehindert sind oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 Prozent haben oder die der Pflegestufe II oder III zugeordnet sind.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom Dezember 2007 tritt in Kraft, wenn er vom Bundesministerium für Gesundheit nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstandet wird. Kann der Versicherte nicht nachweisen, dass er sich „therapiegerecht“ verhält, muss er bei Arztbesuchen, Klinikaufenthalten oder für Medikamente und Hilfsmittel aus der Apotheke bis zu zwei Prozent seines Bruttojahreseinkommens dazubezahlen.

Beitrag vorab bezahlen

Für Chroniker, die bereits jetzt die reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent in Anspruch nehmen, ändert sich durch die neue Richtlinie nichts. Sie müssen allerdings weiterhin jedes Jahr bei ihrer zuständigen AOK einen Antrag stellen und sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Süss: „Sie haben aber im Einzelfall gegebenenfalls die Möglichkeit, Ihren individuellen Beitrag von einem Prozent des Bruttojahreseinkommens vorab zu bezahlen. Dann werden Sie bereits zu Beginn des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Dadurch sparen Sie sich den Aufwand, Quittungen über sämtliche Zuzahlungen zu sammeln und sie bei Ihrer AOK einzureichen.“

Quelle: AOK-Mediendienst